Die Gründung Scheibenbergs

Vor 500 Jahren wurde Scheibenberg gegründet - eine Entscheidung der Herren von Schönburg aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus. Die reichlichen Silberfunde am Scheibenberg zogen Bergleute aus den verschiedensten Gegenden an. Bald waren das Dorf Scheibe (heute Oberscheibe ) und der Brünlas übervölkert, so daß die zum Silberabbau dringend benötigten Arbeitskräfte abzuwandern drohten, vor allem ins böhmische Joachimsthal. Um diese zu halten bzw. weitere herbeizuholen, entschlossen sich die Grafen zur Gründung eines Ortes . Eine Entscheidung, die von der langfristigen Ansiedlung der Bergleute mit ihren Familien ausging. Die Grafen wußten natürlich genau, daß eine Bergmannsfamilie, einmal seßhaft geworden, nicht so schnell wieder auf Wanderschaft geht wie der Bergmann allein. Mit der Gründung eines Ortes sahen die Grafen die effektivste Form zur Ausbeute der Silbererzgänge am Scheibenberg.

Mark1700.GIF

Markt um 1700

Am 4. Mai 1522 erließen die Schönburger Grafen den öffentlichen Aufruf zur Gründung eines Ortes am Scheibenberg. In 10 " Artikel und Freiheiten ufm.Scheibenberg" wurden am 19. Mai 1522 die Vergünstigungen der Scheibenberger ausgerufen, die, sicherlich mit Blick auf die erwartete Ausbeute, großzügig ausgefallen waren. Unter anderem zehn Jahre zinsfreies Wohnen, freies Bauholz für alle, Flächen für Äcker und Wiesen, Gemeindeviehtriften, freies Schachtholz für die Gewerke, die Erlaubnis, Wein einzulegen und für Geld auszuschenken sowie für sich selbst zu brauen und zu mälzen.

In der Folgezeit erhielt Scheibenberg weitere Privilegien und Freiheiten, so u. a. 1524 die Gerichtsfreiheit, 1526 die Schützenfreiheit, 1530 das Stadtrecht, 1531 die Bergfreiheit, 1536 die Kirchenfreiheit und 1537 die Bierfreiheit.

Planmäßig und wohl durchdacht erfolgte nun der Aufbau der Stadt. Es wurde ein quadratischer Marktplatz und davon ausgehend ein schachbrettartiges Straßennetz angelegt,so daß entlang der Straßen regelmäßige Häuserblocks entstanden. Die anfangs etwa 130 erbauten, schwarz-weiß gestrichenen Fachwerkhäuser bestanden durchweg aus Holz.

Mit dem Stadtrecht im Jahre 1530 erhielt die Stadt auch ein Stadtwappen, welches in seiner Form bis heute im wesentlichen erhalten geblieben ist.

Schoen_W.jpg

Wappen der Herren von Schönburg

Zweierlei Herrschaften hat das Städtlein von Anfang bis dato gehabt. Das waren einerseits die Schönburger und andererseits die sächsischen Kurfürsten.

Doch zuerst soll zu den Edlen und Wohlgeborenen Herren von Schönburg und Waldenburg etwas gesagt werden. Ihnen gehörte mit Grund und Boden der Scheibenberg, bevor das Städtlein gebaut wurde. Scheibenberg blieb unter der Herrschaft verschiedener Herren von Schönburg und wurde von Ihnen bis Anno 1559 regiert.

Herr Ernst von Schönburg ließ das Städtlein 1522 bauen, verlieh den Grund und erteilte den Bürgern verschiedene Privilegien. Er regierte es 12 Jahre. 1534 starb er in Glauchau.

Nachdem Herr Georg von Schönburg mündig war, übernahm er die Regierung und teilte dies eigenhändig im Jahre 1542 dem Rat mit. Herr Georg und Herr Hugo von Schönburg starben am 4. Februar 1566 in Glauchau. Sie haben ihre gebirgische Herrschaft 1559 an seine Kurfürstliche Durchlaucht Herzog August von Sachsen verkauft.

Der erste sächsische Regent war seine Kurfürstliche Durchlaucht Herzog August von Sachsen. Dieser hatte seit 1559 neben seinem Kurfürstentum auch diese Herrschaft 27 Jahre unter sich. Er starb am 11. Februar 1586 in Dresden.

Die Gr

Die Artickel des freien Bergkwergks uff dem Scheiben-
berg angeruffen, so die Edelnn Wolgebornen Hern Wolff unnd Her Ernst Gebrüdere Hern von Schönpergk (Schönburg) unnd Baldenbuerg (Waldenburg) denselben zu Ehre unnd Nutz zehen Jahr langk (also bis 1532) gegeben unnd uffgericht (haben).

Erstlich alle die, so dises Erzes zu bauen Willens (sind),
sollen zehen Jahr langk aller Zins, wie die Namen (haben) frei sitzen unnd wonen. Dagegen sollen dieselbten, die do bauen, zimlicher Notturft mit Raumen zu Ecker unnd Wiesen vorsehen, auch sunst zu der Gemein mit Vihetrifften vorsorget unnd wol versehen werden.

Item ein Itzlicher, der darzu genaigt unnd Vermogens (ist),
möge, waserley Wein im geliebet, einlegen unnd umb gebuerlich Werdt schenken unnd verkauffen, ausgenommen das Bier, sol er in der Herschaft, so er das gut und umb zimlichen Kauff bekommen magk, kauffen. Aber in Manglung mag er sich des uf Sant Annapergk (Annaberg) oder zur Freibergk (Freiberg) erholen. Auch mag ein itzlicher obbemelter Zeit, so die vermögenth (sind), so vil er zu vortreiben weis, meltzen und breuen.

Item alle, welche umb Schuldt, die in bemelter Herschaft
nit gemacht (ist), angetast (worden), sollen zehen Jahre langk mit der Hilff unbeschwert unnd domit nit gedrungen werden, es war den, das sich einer nunmals mutwilligk, dieweil er in diser Zeit, wie gemelt (ist), alhie in Schult brengen oder stecken wolt. Ueber die oder den selben sol, wie sonsten in der Herschaft der Gebrauch unnd Uebung (ist), ungewegert verholffen werden.
Item die Bergordenung soll allenthalben mit vorleibten
Quatemmber (Quatember)-gelt, Lone, Schichtmeistern und allen andern, wie das Namen haben mag und die Bergordnung uf Sankt Annapergk ausweist und mit sich brenget, gehalten werden.

Item die Büchsen-Pfenning belanget, sol es diser Mas
gehalten werden, nemlich, das die us der Knapschafft zwen oder vier aus inen sollen erwelen und denselben erwelten die Schlüsser (Schlüssel) zu gedachter Büchsen antwortten und untergeben also, das dieselben alle Quartall der Knapschafft geburthe Rechnung pflegen. Es sollen aber dieselben nach gethaner Rechnung die Büchsen dem Burgermeister in sein Vorwarung biß uff weitter Bedenckung unnd Besserung uberantwortten.

Item den freihen Margk uffzurichten, ist dits Mall aus
beweglichen Ursachen in Bedenckung genommen. So aber Jemants Fleisch, Brot aber anders zu gebrauchen leipllicher Notturft doselbst zu vorkauffen hierher brengen wurde, so sol es mit dem Mas, Eln und Gewicht, wie sunsten in der Herschafft der Gebrauch unnd Uebung auch verkauft, gewogen und gehalten werden.

Item der Kuckes (Kuxe) halben, die Kirch unnd Gemeine
belangent, ist im Besten bedacht (worden) das dieselben ein Zeit lang die Helfft uffen Scheibenberg, die Helft zu Elterle (Elterlein), so lang Got der Almechtig seine Gnade weitter mitteile, gegeben werden.

Desgleichen soll es mit den Cesten und Kernern beiden
Gotzheusern wie oben bemelt zugleich auch gehal- ten (werden).

"Urkundenbuch der Herren von Schönburg" von T. Schön, Bd. V